ZPO §§ 204, 212 Abs 6
EO § 1 Z 5, §§ 35, 36
Die prozessuale Unwirksamkeit eines Vergleichs kann nicht mit Klage, sondern nur mit dem Antrag auf Fortsetzung des verglichenen Verfahrens geltend gemacht werden. Auch eine nach Exekutionsbewilligung erhobene Impugnationsklage ist nicht zielführend.