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Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens - Behauptungs- und Beweislast

RechtsprechungSchadenersatzZak 2010/728Zak 2010, 417 Heft 21 v. 30.11.2010

ABGB § 1295 Abs 1, § 1311

Der Umstand, dass derselbe (rechnerische) Schaden auch bei Einhaltung der übertretenen Schutznorm eingetreten wäre, muss vom Schädiger eingewendet und bewiesen werden. Eines Einwandes des Schädigers bedarf es jedoch dann nicht, wenn der Geschädigte selbst die den Haftungsausschluss begründenden Tatsachen vorgebracht hat.

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