ABGB § 1295 Abs 1, § 1311
Der Umstand, dass derselbe (rechnerische) Schaden auch bei Einhaltung der übertretenen Schutznorm eingetreten wäre, muss vom Schädiger eingewendet und bewiesen werden. Eines Einwandes des Schädigers bedarf es jedoch dann nicht, wenn der Geschädigte selbst die den Haftungsausschluss begründenden Tatsachen vorgebracht hat.