KFG § 106 Abs 2
ABGB § 1325
§ 106 Abs 2 KFG, nach dem das durch die Nichtverwendung des Sicherheitsgurts eines Kfz begründete Mitverschulden des Geschädigten nur auf dessen Schmerzengeldanspruch angerechnet wird, ist nicht analog bei einem Arbeitsunfall anzuwenden, bei dem der Geschädigte mangels ordnungsgemäßer Benützung des Sicherheitsgeschirrs von einer umkippenden Arbeitsbühne geschleudert wurde.