ABGB § 1311
Die in § 10 NÖ VeranstaltungsG in Hinblick auf die technische Betriebssicherheit vorgesehene Bewilligungspflicht für Veranstaltungsbetriebsstätten (hier: Fahrraddraisinenstrecke) stellt ein Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB dar.
ABGB § 1311
Die in § 10 NÖ VeranstaltungsG in Hinblick auf die technische Betriebssicherheit vorgesehene Bewilligungspflicht für Veranstaltungsbetriebsstätten (hier: Fahrraddraisinenstrecke) stellt ein Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB dar.