In der Rs 7 Ob 151/10x befasste sich der OGH mit der Klage eines Versicherungsnehmers einer Lebensversicherung, der die Feststellung der Haftung des Versicherungsunternehmens für den künftigen Ausfall aufgrund der bereits absehbar unter der prognostizierten Gewinnbeteiligung liegenden Versicherungsleistung begehrte. Das Höchstgericht bestätigte die klagsabweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen, weil der Kläger vor Vertragsabschluss auf die Unverbindlichkeit der Gewinnbeteiligungsprognose hingewiesen worden war. Auch sein Eventualbegehren, das dem Versicherungsunternehmen Verstöße gegen Veranlagungsregeln vorwarf, lehnte der OGH ab. Die Festsetzung der Gewinnbeteiligung stelle eine unternehmerische Entscheidung des Lebensversicherers dar. Aus der aufsichtsrechtlichen Kontrolle seien keine subjektiven Rechtsansprüche des Versicherungsnehmers ableitbar. Ein über die Mitteilung des Standes der Gewinnbeteiligung hinausgehender Rechnungslegungsanspruch stehe dem Versicherungsnehmer nicht zu (siehe auch 7 Ob 59/09s = RdW 2009/588).