Die Buchung eines "Rail & Fly Tickets", bei dem der Bahntransfer zum Abflughafen im Preis enthalten ist, hat nach Ansicht des BGH (Xa ZR 46/10) zur Folge, dass der Reiseveranstalter gegenüber dem Kunden auch für Bahnverspätungen einzustehen hat. Die Bewerbung und die Hervorhebung der Vorzüge gegenüber anderen Anreisemöglichkeiten im Reisekatalog würden den Eindruck erwecken, dass es sich bei dem Bahntransfer um eine vertragliche Eigenleistung des Reiseveranstalters handelt, auch wenn die Auswahl der Bahnverbindung (im Rahmen detaillierter Vorgaben) dem Kunden überlassen bleibt. Die in diesem Verfahren als Klägerin auftretende Kundin hatte aufgrund der Verspätung des Zugs den Abflug versäumt und konnte die Reise erst am nächsten Tag von einem anderen Flughafen aus antreten. Die beklagte Reiseveranstalterin wurde zum Ersatz der dadurch entstandenen Zusatzkosten (für Unterkunft, Verpflegung und Taxi) verpflichtet.