Nach Auffassung des dt BGH (III ZR 57/10) stellt der wenige Monate nach Vertragsbeginn erfolgte Umzug an einen Ort, an dem es noch keine DSL-fähigen Leitungen gibt, für den Kunden keinen wichtigen Grund dar, den befristet auf zwei Jahre geschlossenen Vertrag über die Bereitstellung eines DSL-Internetanschlusses vorzeitig aufzukündigen. Das Nutzungshindernis entstamme der Sphäre des Kunden. Wer einen längerfristigen Vertrag über eine Dienstleistung abschließt, trage grundsätzlich das Risiko, diese nach einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können.