Der Autor stellt die am 29. Seilbahnsymposium entwickelten Thesen vor. Nach seiner Darstellung gelangten die Teilnehmer ua zum Ergebnis, dass aus den während des Sommerbetriebs geschlossenen Beförderungsverträgen keine Sicherungspflichten des Betreibers hinsichtlich der mit der Seilbahn erreichbaren Wege (zB Wanderweg, Mountainbikerouten) oder Freizeitanlagen ableitbar sind. Auch die Bewerbung solcher Anlagen durch den Seilbahnbetreiber und der Umstand, dass für die Beförderung der Sportgeräte ein zusätzliches Entgelt eingehoben wird, würden noch nicht zu einer nebenvertraglichen Sicherungspflicht führen.