Zu 1 Ob 93/10y = Zak 2010/582, 339: § 54 Abs 8 UG legt die Verpflichtung der Universitäten gegenüber Studierenden fest, Studienverzögerungen in Zusammenhang mit beschränkten Teilnehmerzahlen und fehlenden Parallellehrveranstaltungen zu vermeiden. Im Fall eines schuldhaften Verstoßes hat der Bund als Rechtsträger Vermögensschäden aufgrund des verspäteten Studienabschlusses im Rahmen der Amtshaftung zu ersetzen.