EO § 141
RATG: TP 3 A III, TP 7 Abs 2
Der Kostenersatzanspruch des betreibenden Gläubigers für die Teilnahme seines Vertreters an der Befundaufnahme durch einen Sachverständigen richtet sich im Exekutionsverfahren nach TP 7 Abs 2 RATG oder - wenn die Beiziehung des Parteienvertreters über ausdrücklichen Auftrag des Gerichts erfolgte - nach TP 3 A III RATG.