EO §§ 78, 381 Z 2, § 402 Abs 4
ZPO § 500 Abs 2, § 526 Abs 3, § 528
Kunden beantragten die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gem § 381 Z 2 EO, mit der dem Stromversorger verboten werden sollte, seine vertraglichen Verpflichtungen zur Gewährung des Netzzugangs aufgrund eines Zahlungsrückstandes in Höhe von 170 € einseitig auszusetzen. Die Stromabschaltung bzw Verweigerung des Netzzugangs kann einen unwiederbringlichen Schaden iSd § 381 Z 2 EO darstellen. Da die Antragsteller die in Zusammenhang mit einer Stromabschaltung befürchteten Schäden durch Begleichung der Rechnung unter Vorbehalt vermeiden könnten, richtet sich der für die Bewertung der Rechtsmittelzulässigkeit maßgebliche Entscheidungsgegenstand des Provisorialverfahrens nicht nach den abzuwehrenden Schäden, sondern entspricht dem offenen Entgelt. Folglich ist der Revisionsrekurs gegen den Beschluss, mit dem das Rekursgericht die Antragsabweisung durch das Erstgericht bestätigte, jedenfalls unzulässig.