ZPO § 41
RATG: § 23 Abs 5, TP 3 A III
Zusätzlich zu dem nach TP 3 A III RATG für die Teilnahme des Parteienvertreters an der Befundaufnahme durch einen Sachverständigen gebührenden Honorar kann in die Kostennote gem § 23 Abs 5 RATG der doppelte Einheitssatz aufgenommen werden, wenn die Befundaufnahme außerhalb des Kanzleisitzes des Rechtsanwalts stattfand.