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Doppelter Einheitssatz bei Teilnahme an Befundaufnahme außerhalb des Kanzleisitzes

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2010/691Zak 2010, 398 Heft 20 v. 16.11.2010

ZPO § 41

RATG: § 23 Abs 5, TP 3 A III

Zusätzlich zu dem nach TP 3 A III RATG für die Teilnahme des Parteienvertreters an der Befundaufnahme durch einen Sachverständigen gebührenden Honorar kann in die Kostennote gem § 23 Abs 5 RATG der doppelte Einheitssatz aufgenommen werden, wenn die Befundaufnahme außerhalb des Kanzleisitzes des Rechtsanwalts stattfand.

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