Art 2 der RL 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen enthält eine Legaldefinition des - auch in der Fernabsatz-RL 97/7/EG und im KSchG verwendeten - Begriffs des "dauerhaften Datenträgers", auf dem einem Verbraucher im Fernabsatz bestimmte Informationen zur Verfügung gestellt werden müssen. Der Autor hält die Bezeichnung und die Definition für widersprüchlich. Seiner Auffassung nach ist die Übermittlung eines Datenträgers durch den Unternehmer nicht erforderlich, um den Informationspflichten zu entsprechen; entscheidend sei die Abspeicherbarkeit der Informationen durch den Verbraucher.