Nach § 928 ABGB müssen auf der übergebenen Sache haftende Schulden und Rückstände vom Übergeber stets vertreten werden (Depurierungspflicht). Der Autor versteht diese Regelung als Gewährleistungstatbestand, der den Schuldinhalt im Sinn einer widerlegbaren Vermutung der Lastenfreiheit festlegt. Aus der Qualifikation als Gewährleistungsanspruch folge, dass der Übernehmer dem Übergeber eine zweite Chance einräumen muss, den Mangel durch Zahlung an den Gläubiger oder Erwirkung der Entlassung des Übernehmers aus der Haftung zu verbessern. Erst im Fall der Verweigerung oder der Unmöglichkeit der Mängelbehebung bestehe ein Wandlungsanspruch. Ein Anspruch auf Preisminderung oder auf das für die Lastenfreistellung erforderliche Deckungskapital scheide aus, weil der Übergeber ansonsten der Gefahr der Doppelbeanspruchung ausgesetzt wäre. Neben der Leistung an den Gläubiger könne der Übernehmer vom Übergeber auch Sicherstellung verlangen. Wenn der Übernehmer an den Gläubiger geleistet hat, stehe ihm ein Regressanspruch gegen den Übergeber gem § 1358 ABGB zu.