Nach Auffassung der Autoren folgt die Rsp zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage von selbstständig erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen in Zusammenhang mit Investitionen und Krediten keiner konsistenten Linie, sondern ist zu kasuistisch. Sie differenzieren zwischen der Anschaffung kurzlebiger und der Anschaffung langlebiger Wirtschaftsgüter (ab einer Nutzungsdauer von zehn Jahren). Unabhängig davon, ob die Investition über Kredite finanziert wurde oder nicht, sei bei kurzlebigen Gütern idR keine Abweichung von der steuerlichen Berücksichtigung durch Abschreibung erforderlich. Demgegenüber könnten steuerliche Abschreibungen auf langlebige Wirtschaftsgüter die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht vermindern. Eine Ausnahme gelte im Fall der Kreditfinanzierung. Hier stelle die Absetzung für Abnutzung (AfA) - neben dem Zinsaufwand - einen Abzugsposten dar (vgl 4 Ob 218/08z = Zak 2009/323, 214).