GOG § 89 Abs 1
Zwar wird der Postlauf nach stRsp nur dann nicht in die Rechtsmittelfrist eingerechnet, wenn sowohl das Gericht als auch dessen Adresse richtig angegeben sind. Bestand der bei der Adressierung unterlaufene Fehler lediglich in der Angabe von zwei falschen Ziffern in der Postleitzahl, ist es jedoch nicht gerechtfertigt, dem Rechtsmittelwerber die verzögerte Zustellung durch die Post anzulasten.