JN § 24 Abs 2
ZPO § 528
Wurde der Rekurs gegen die Ablehnung der Annahme einer richterlichen Befangenheit in einem Zwischenverfahren ohne Vornahme einer meritorischen Prüfung der Ablehnungsgründe zurückgewiesen, ist die Anfechtbarkeit dieses Beschlusses nicht nach § 24 Abs 2 JN zu beurteilen, sondern nach § 528 ZPO. Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 528 ZPO richtet sich nach dem Verfahren, in dem die Ablehnung erfolgte; auch der Entscheidungsgegenstand ist jenem im Hauptverfahren gleichzusetzen.