Nach Auffassung des OGH (4 Ob 221/09t) dürfen ausländische Rechtsanwaltsgesellschaften die Rechtsanwaltschaft in Österreich auch im Rahmen der EU- bzw EWR-Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit nur dann ausüben, wenn sie den in § 21c RAO angeführten Voraussetzungen entsprechen. Die Rechtssache betraf eine Liechtensteinische Rechtsanwalts-AG, die unter Berufung auf die im EWR-Abkommen vorgesehene Dienstleistungsfreiheit als Vertreterin des Revisionswerbers einschritt. Der OGH qualifizierte die der AG erteilte Vollmacht als prozessual unwirksam, weil § 21c RAO diese Rechtsform nicht zulässt. Allerdings ging er dennoch von keinem Vertretungsmangel aus, weil in der Revisionsschrift neben der AG auch zwei an der Gesellschaft beteiligte Rechtsanwälte als Vertreter genannt waren, die eine Eignungsprüfung gem §§ 24 ff EIRAG abgelegt haben und daher ohne Einvernehmensanwalt als dienstleistende Anwälte tätig werden können.