Gem § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG kann der in einer Sozialrechtssache zur Gänze unterlegene Versicherte gegen den Versicherungsträger Anspruch auf Prozesskostenersatz nach Billigkeit haben. In der Rs 10 ObS 106/10a stellte der OGH klar, dass die dem Versicherten gewährte Verfahrenshilfe diese Prozesskostenersatzpflicht des Versicherungsträgers nicht ausschließt. Abgesehen davon, dass es sich lediglich um eine vorläufige Begünstigung handle, habe die Verfahrenshilfe nicht den Zweck, die Gegenpartei von einer Zahlungspflicht zu entlasten.