Der OGH hält an seiner stRsp fest, nach der eine vierwöchige Rechtsmittelfrist im Fall der Zustellung während der verhandlungsfreien Zeit am 3. Februar (Winter) oder 22. September (Sommer) endet, sofern es sich dabei nicht um einen Samstag oder Sonntag handelt (siehe auch die Zak-Fristentabellen, zuletzt Zak 2010/396, 232). In der Rs 1 Ob 90/10g lehnte er erneut die Kritik Schumachers (Rechtsmittelfristen bei Zustellung der Entscheidung in der verhandlungsfreien Zeit, AnwBl 2006, 583; dazu Zak 2006/726, 420) ab, nach dessen Auffassung die Frist um einen Tag länger läuft.