In einem Verbandsprozess (1 Ob 102/10x) hat der OGH dem beklagten Betreiber mehrerer Seniorenresidenzen die Verwendung folgender Klausel in seinen Heimverträgen untersagt: "Im Falle einer verspäteten Räumung schuldet der Bewohner bzw im Fall des Todes des Bewohners die Verlassenschaft der Seniorenresidenz ein Benützungsentgelt in der Höhe des vom Monatsentgelt auf die Unterkunft entfallenden Ausmaßes bis zum Tag der tatsächlichen Räumung." Diese Vertragsklausel sei schon deshalb unzulässig, weil sie die Weiterverrechnung des vollen Unterbringungsentgelts vorsehe, ohne einen (pauschalen) Abzug für die Ersparnis des Heimträgers durch den fehlenden Strom- und Wasserverbrauch zu berücksichtigen. Beachte auch 6 Ob 261/07m = Zak 2008/368, 216. In dieser Entscheidung sah der OGH die Vereinbarung eines Benützungsentgelts im Heimvertrag für den Zeitraum zwischen dem Tod des Heimbewohners und der Räumung des Zimmers durch seine Rechtsnachfolger als zulässig an, solange sich das Benützungsentgelt am Entgelt für die Unterkunft (ohne Betreuung, Pflege, Essen) orientiert und ein Abzug für die verminderte Nutzung berücksichtigt ist.