Mit dem Zweiten Gewaltschutzgesetz (2. GeSchG) wurden Bestimmungen über die Vernehmung Minderjähriger in die ZPO aufgenommen. Geregelt wurde sowohl, unter welchen Voraussetzungen von der Vernehmung Minderjähriger abzusehen ist, als auch, auf welche Art und Weise eine Vernehmung erfolgen soll.