EheG § 82 Abs 1 Z 3
AußStrG § 36 Abs 2
Ein Miethaus, das aufgrund der größeren Zahl bestehender Mietverhältnisse (hier: sieben vermietete Wohnungen) eine auf Dauer angelegte Organisation erfordert, stellt ein Unternehmen iSd § 82 Abs 1 Z 3 EheG dar, das nicht in die nacheheliche Vermögensaufteilung einzubeziehen ist.