ABGB § 268 Abs 2, § 284g
AußStrG §§ 117, 120
Obwohl eine wirksam erteilte Vorsorgevollmacht vorliegt, kann ein Sachwalterschaftsverfahren eingeleitet bzw nach Bekanntwerden der Vollmacht fortgeführt werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Handlungen oder Unterlassungen des Bevollmächtigten das Wohl des Betroffenen gefährden. Wenn die Verwendung und der Verbleib einer Erbschaft des Betroffenen in beträchtlicher Höhe (hier: ca 500.000 €) unklar sind und der Vorsorgebevollmächtigte den Sachverhalt nicht aufklärt, ist die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters zur Besorgung der finanziellen Angelegenheiten gerechtfertigt. Den Vorsorgebevollmächtigten treffen gegenüber dem einstweiligen Sachwalter Aufklärungspflichten.