HKÜ Art 13
Das Rückführungshindernis der Kindeswohlgefährdung ist eng auszulegen und auf wirklich schwere Gefahren zu beschränken.
Die Mutter, die das dreijährige Kind ohne Zustimmung des mitobsorgeberechtigten Vaters vom bisherigen Aufenthaltsort in Spanien nach Österreich verbracht hat, wäre als Drittstaatsangehörige mit österreichischem Aufenthaltstitel aufgrund der Regelungen des Schengener Durchführungsübereinkommens verpflichtet, spätestens drei Monate nach ihrer Rückkehr wieder aus Spanien auszureisen. Dieser Umstand begründet kein Rückführungshindernis.