HKÜ Art 12, 13
MRK: Art 8
Aus dem Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art 8 MRK) ist abzuleiten, dass die Rückführung des Kindes nach dem HKÜ bei Vorliegen der Voraussetzungen nicht mechanisch anzuordnen ist, sondern eine Prüfung des Kindeswohls nach den Umständen des Einzelfalls voraussetzt.