Die in 7 Ob 24/09v = Zak 2009/334, 217 in Abkehr von einer früheren Entscheidung vertretene Auffassung, die Aufgabe einer Briefsendung als Einschreiben liefere keinen Anscheinsbeweis für den Zugang der darin enthaltenen Erklärung, wurde vom OGH in der Rs 3 Ob 69/10h bestätigt.