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Keine Verbandsklage gegen "Gesprächsnotizen" eines Wertpapierunternehmens

In aller KürzeZak 2010/560Zak 2010, 322 Heft 17 v. 28.9.2010

In der E 1 Ob 46/10m ging der OGH davon aus, dass als "Gesprächsnotizen" bezeichnete Formulare eines Wertpapierunternehmens, die lediglich Tatsachenbestätigungen des Verbrauchers in Zusammenhang mit der Beratung und Belehrung über Risiken und Rechte ("nehme zur Kenntnis, dass …"; "habe … gelesen"; "wurde umfassend aufgeklärt") sowie Angaben zu den individuellen Verhältnissen (Einkommen, Risikobereitschaft) vorsehen, nicht zum Gegenstand einer Verbandsklage nach § 28 KSchG gemacht werden können. Es handle sich nicht um Willens-, sondern um Wissenserklärungen und damit um Beweismittel, die im Individualprozess zu würdigen seien. Von jenen Tatsachenbestätigungen, die von der Rsp als gegen § 6 Abs 1 Z 11 KSchG verstoßende Beweislastverschiebungen beurteilt wurden (zB 3 Ob 12/09z = RdW 2009/663, 644), würden sich die gegenständlichen Erklärungen dadurch unterscheiden, dass sie nicht Bestandteil umfangreicher AGB-Texte sind, sondern beim Verbraucher trotz des Formularcharakters tatsächlich den Eindruck einer Dokumentation des Beratungsgesprächs erwecken.

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