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Lebensversicherung fällt nach Verpfändung in den Nachlass des Versicherungsnehmers

In aller KürzeZak 2010/558Zak 2010, 322 Heft 17 v. 28.9.2010

Die Verpfändung der Ansprüche aus einer Lebensversicherung durch den Versicherungsnehmer hat nach 2 Ob 3/10w zur Folge, dass der Erlös trotz der Nennung eines Bezugsberechtigten in Höhe der gesicherten Forderung in den Nachlass des Versicherungsnehmers fällt.

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