Aus § 27 Abs 6 S 2 ZaDiG wird zum Teil abgeleitet, dass die Vereinbarung von Zahlscheingebühren seit Inkrafttreten dieser Regelung mit 1. 11. 2009 wegen Gesetzwidrigkeit unwirksam ist (siehe Zak 2010/275, 160 und 2010/355, 202). Demgegenüber legen die Autoren diese Bestimmung dahin aus, dass lediglich die Einhebung von Bearbeitungsentgelten für die Nutzung effizienter Zahlungsinstrumente wie der Einzugsermächtigung verboten ist. Eine Vertragsklausel, nach der wahlweise mit Einzugsermächtigung oder den weniger effizienten Instrumenten Überweisung oder Zahlschein bezahlt werden kann, jedoch nur im Fall der Einzugs ermächtigung kein Bearbeitungsentgelt anfällt, sei daher zulässig. Beachte auch Zak 2010/525, 300.