Nach 6 Ob 197/08a = Zak 2010/109, 74 haftet der obsorgeberechtigte Elternteil schadenersatzrechtlich für Unterhaltsüberzahlungen, wenn er den Geldunterhaltspflichtigen schuldhaft nicht auf den Umstand hinweist, dass das Kind eine mit einem Eigeneinkommen verbundene Lehre aufgenommen hat. Der Autor ist der Auffassung, dass diese Entscheidung nicht auf den Jugendwohlfahrtsträger als Unterhaltsvertreter des Kindes oder Betreiber von gem § 34 JWG übergegangenen Unterhaltsforderungen übertragbar ist. Mangels einer dem Unterhaltsrechtsverhältnis der Eltern vergleichbaren Rechtsbeziehung könne die unterlassene Mitteilung unterhaltsmindernder Umstände zu keiner Haftung des Jugendwohlfahrtsträgers führen.