Zu 2 Ob 211/09g = Zak 2010/199, 118: Wenn der Halter eines Pferdegespanns beim Losfahren kollabiert und bewusstlos vom Wagen stürzt, liegt aufgrund der in Folge fehlenden Beaufsichtigung und Verwahrung des Pferdes ein objektiver Sorgfaltsverstoß vor, der ungeachtet des mangelnden Verschuldens des Halters zur Haftung gem § 1320 ABGB führt.