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Sprungeintragung - Vorlage der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Zwischenerwerbs

RechtsprechungSachenrechtZak 2010/542Zak 2010, 316 Heft 16 v. 14.9.2010

GBG §§ 22, 94 Abs 1 Z 3

Wr AusländergrunderwerbsG: § 5 Abs 3

Eine Sprungeintragung setzt die Vorlage der erforderlichen verbücherungsfähigen Urkunden für jedes einzelne Erwerbsgeschäft voraus. Daher ist auch die für einen Zwischenerwerb erforderliche grundverkehrsbehördliche Genehmigung vorzulegen.

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