ABGB § 364 Abs 2, §§ 422, 523
Der Bewuchs der Hausmauer durch eine auf dem Nachbargrundstück gepflanzte Kletterpflanze stellt eine unmittelbare Zuleitung iSd § 364 Abs 2 ABGB dar, die ohne Rechtstitel jedenfalls unzulässig ist. Der beeinträchtigte Eigentümer kann die Entfernung des Bewuchses sowie der Pflanze, die nur auf diese Weise wachsen kann, verlangen.