GBG §§ 22, 94 Abs 1 Z 3
Wr AusländergrunderwerbsG: § 5 Abs 3
Eine Sprungeintragung setzt die Vorlage der erforderlichen verbücherungsfähigen Urkunden für jedes einzelne Erwerbsgeschäft voraus. Daher ist auch die für einen Zwischenerwerb erforderliche grundverkehrsbehördliche Genehmigung vorzulegen.