ABGB § 94
EO § 382 Abs 1 Z 8 lit a
Die Wohnversorgung des Unterhaltsberechtigten (hier: Ehegatte) in einer im Eigentum des Unterhaltspflichtigen stehenden Wohnung ist als Naturalunterhaltsleistung auf den Geldunterhalt anzurechnen. Ob der Unterhaltspflichtige noch Kreditraten für die Wohnung trägt oder es sich um eine ausbezahlte Wohnung handelt, ist nicht entscheidend, weil es nicht auf die Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen, sondern auf die Bedarfsdeckung beim Unterhaltsberechtigten ankommt.