Mit dem Erk B 88/09 hob der VfGH eine mit Bescheid über einen Rechtsanwalt verhängte Disziplinarstrafe wegen Verletzung des Grundrechts auf Freiheit der Meinungsäußerung auf. Als Grund für die Bestrafung wurde herangezogen, dass der Rechtsanwalt in einem Verfahren gegen die mit einem Auslandsaufenthalt begründete Vertagungsbitte des Gegenvertreters eingewendet hatte, in Anbetracht der bisherigen Vorgangsweise des Gegners sei von Verschleppungsabsicht auszugehen. Während der Disziplinarrat der zuständigen RAK und die OBDK diese Einwendung als unzulässige Unterstellung gegenüber einem Kollegen werteten, ging der VfGH angesichts der langen Verfahrensdauer und der von der Gegenpartei zu vertretenden Verzögerungen davon aus, dass die Stellungnahme - trotz eines "möglichen Wortüberschwangs" - vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt ist.