In dem Zurückweisungsbeschluss 3 Ob 55/10z ging der OGH davon aus, dass die Sicherstellung in Form eines Abzugsrechts für Honorarforderungen, die sich der Rechtsanwalt des späteren Gemeinschuldners als Treuhänder bei einem Liegenschaftsverkauf trotz Kenntnis des Konkurseröffnungsantrags innerhalb des Zeitraums von sechs Monaten vor der Konkurseröffnung rechtsgeschäftlich einräumen ließ, gem § 31 Abs 1 Z 2 KO (jetzt: IO) angefochten werden kann. Dass das rechtsgeschäftlich erworbene Zurückbehaltungsrecht zugleich ein gesetzliches (§ 19 Abs 1 RAO) ist, stehe der Anfechtung nicht entgegen.