In einem weiteren Fall wies der VfGH (B 1063/09) die ebenfalls auf die Verletzung des Grundrechts auf Meinungsäußerungsfreiheit gestützte Beschwerde eines anderen Rechtsanwalts gegen eine Disziplinarstrafe ab. Hier war die Strafe verhängt worden, weil der Beschwerdeführer einem unvertretenen, rechtsunkundigen und betagten Ehepaar ohne jegliche Anhaltspunkte für einen entsprechenden Vorsatz den Abschluss eines Scheingeschäfts vorgeworfen und mit der Ergreifung rechtlicher Schritte gedroht hatte, um eine eigene, hinsichtlich ihres aufrechten Bestehens höchst zweifelhafte Forderung gegen den Adoptivsohn der Eheleute durchzusetzen.