Aus Anlass des Aufzugskartells (16 Ok 5/08 = RdW 2008/725, 780) behandelt Graf die Frage, ob die Rechtswidrigkeit von Wettbewerbsabreden zur Durchsetzung nicht marktadäquater Preise Auswirkungen auf die mit Abnehmern geschlossenen Verträge (Folgeverträge) hat. Er gelangt zu dem Schluss, dass die Entgeltvereinbarungen im Ausmaß des Kartellaufschlags teilnichtig sind. Durch die Kartellabrede geschädigte Abnehmer könnten daher nicht nur Schadenersatzbegehren stellen, sondern die Mehrkosten von ihrem Vertragspartner auch bereicherungsrechtlich zurückfordern.