ZPO § 226
ABGB § 1004
Wenn ein Rechtsanwalt aus gesondert zu beurteilenden, wenn auch auf demselben Rechtsgrund beruhenden Rechtsverhältnissen einen Pauschalhonorarbetrag einklagt, hat er den Betrag entsprechend aufzugliedern, um dem Bestimmtheitserfordernis des § 226 ZPO zu genügen.