ZPO § 226
ABGB § 1295 Abs 1
Wenn in einer Klage mehrere Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden, muss jeder Anspruch ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein; die teilweise Aberkennung eines Anspruchs kann nicht durch den Mehrzuspruch bei einem anderen ausgeglichen werden. Daher stellt die Ergänzung der ziffernmäßig festgelegten Schadenspositionen (Rechtsanwaltskosten, Wertminderung, Schmerzengeld usw) mit dem Zusatz, "aushilfsweise" werde für alle Schadenspositionen insgesamt ein bestimmter Maximalbetrag begehrt, kein zulässiges Eventualbegehren, sondern eine bedingte Klagsausdehnung dar, die in dieser Form die Vorhersehbarkeit des weiteren Prozessverlaufs beeinträchtigt und unzulässig ist.