ZPO § 17
RAO § 9
In Hinblick auf die mögliche schadenersatzrechtliche Haftung, die ein ehemaliger Mandant aus einem angeblichen Anwaltsfehler ableitet, hat der Rechtsanwalt ein rechtliches Interesse daran, einem von diesem Mandanten geführten Rechtsstreit, dessen negativer Ausgang dem Mandanten den Nachweis der Kausalität des Fehlverhaltens erschweren würde, als Nebenintervenient auf Seite des Prozessgegners beizutreten. Die Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen aus dem Mandatsverhältnis kann grundsätzlich nicht gegen die Verschwiegenheits- und Berufspflichten des Rechtsanwalts verstoßen. Außerdem ist es für das prozessuale Recht auf Beitritt als Nebenintervenient unerheblich, ob dadurch gegen Berufspflichten oder gegen vertragliche Verpflichtungen verstoßen wird.