MRG § 1 Abs 4 Z 1
ZPO §§ 41, 50
Der Teilausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 1 MRG ist erfüllt, wenn nicht nur das konkrete Mietobjekt, sondern das gesamte Gebäude aufgrund einer nach dem 30. 6. 1953 erteilten Baubewilligung ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel neu errichtet worden ist. Zwei gemeinsam errichtete Mehrfamilienhäuser mit gemeinsamer Zwischenwand (Doppelwohnhausanlage) sind trotz der