WEG § 24
Ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft kommt erst zustande, nachdem alle Miteigentümer die Gelegenheit zur Äußerung hatten.
Im Fall eines Umlaufbeschlusses tritt die Bindung jedes Teilnehmenden an seine Abstimmungserklärung erst ein, nachdem diese allen anderen am Willensbildungsprozess Beteiligten zugegangen ist, dh idR erst mit der Bekanntgabe des Ergebnisses. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die Erklärung widerrufen werden. Der Umstand, dass das bekannt gegebene Abstimmungsergebnis auf einer unrichtigen Stimmenzählung basierte, ändert nichts an der Bindungswirkung der Bekanntgabe.