§ 25 Abs 3 GSpG beschränkt die Haftung der Spielbank für Spielverluste auf das Existenzminimum des Spielers. Der OGH hat zu dieser Regelung vor Kurzem ein Gesetzesprüfungsverfahren beim VfGH eingeleitet (2 Ob 252/09m = Zak 2010/339, 197). Der Autor geht kurz auf den Hintergrund ein. Weiters vertritt er die Auffassung, dass auch die weiteren in dieser Regelung vorgesehenen Haftungseinschränkungen verfassungsrechtlich bedenklich (Haftung nur für grobes Verschulden) bzw überhaupt eindeutig verfassungswidrig sind (Anwendung der Haftungsbeschränkungen auch auf bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche wegen Geschäftsunfähigkeit des Spielers bei Abschluss des Spielvertrags).