Der Autor fasst die Rsp zum Abmahnverfahren nach § 28 Abs 2 KSchG dahin zusammen, dass die für die Verbandsklage erforderliche Wiederholungsgefahr vom AGB-Verwender nur durch Abgabe genau der geforderten Unterlassungserklärung beseitigt werden kann, weshalb die Ausnahme neu formulierter Ersatzklauseln - unabhängig von ihrer Sinngleichheit und Zulässigkeit - schadet (2 Ob 153/08a = RdW 2009/720, 713; dazu bereits Zak 2009/683, 420). Er weist auf das Risiko hin, dass vorbehaltlos abgegebene Unterlassungserklärungen auch später verwendete Ersatzklauseln erfassen und zu unkalkulierbaren Vertragsstrafen führen könnten. Im Einzelfall könne es daher empfehlenswert sein, überhaupt keine Unterlassungserklärung abzugeben und die Zulässigkeit der ursprünglichen und der ersatzweise verwendeten Klauseln von den Gerichten klären zu lassen.