Nach der OGH-E 4 Ob 5/08a = RdW 2008/346 ist die Entgeltpauschalierung in Mobilfunkverträgen in 30- bzw 60-Sekunden-Schritten ("Taktung") weder überraschend iSd § 864a ABGB noch gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB noch intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG. Der Autor kritisiert die Entscheidungsbegründung und wirft dem OGH vor, die ökonomischen Hintergründe der Regelung nicht beleuchtet zu haben. Die Taktung habe den Zweck, die effektiven Minutenpreise zu verschleiern. Weiters weist er darauf hin, dass Art 4 Roaming-VO 717/2007 (idF der VO 544/2009 ) in Bezug auf regulierte Roamingtarife, für die ein Eurotarif gilt, mit Ausnahme eines erlaubten Anfangstaktes von 30 Sekunden eine sekundengenaue Abrechnung verlangt.