Nach einer Darstellung der gewerbe- und jugendschutzrechtlichen Regelungen zum Alkoholkonsum Minderjähriger behandeln die Autoren die mögliche Haftung Dritter für Schäden, die Jugendliche durch Alkoholexzesse erleiden. Als Haftpflichtige in Betracht kämen einerseits Aufsichtspflichtige und andererseits Personen, die gegen die als Schutzgesetze iSd § 1311 ABGB zu qualifizierenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die Beschränkung des Alkoholverkaufs bzw -ausschanks verstoßen. Von Eltern, Lehrern und anderen Aufsichtspersonen könne keine lückenlose Überwachung verlangt werden. Der Grad der zumutbaren Aufsicht steige jedoch im Fall von Hinweisen auf Alkoholmissbrauch an. Die Selbstschädigung durch den Alkoholexzess könne mündigen Minderjährigen gegenüber dem Aufsichtspflichtigen als Mitverschulden angerechnet werden.