EheGVVO: Art 37 Abs 1, Art 38, 39
Die für die Vollstreckung erforderliche Bescheinigung des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats nach Art 39 EheGVVO (Brüssel IIa-VO 2201/2003 ) über die Rechtskraft der Scheidung muss vom Antragsteller vorgelegt werden. Die amtswegige Beischaffung der Bescheinigung kommt nicht in Betracht.