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Vollstreckung nach Brüssel IIa-VO - Bescheinigung über Rechtskraft ist von Partei vorzulegen

RechtsprechungExekutionsrechtZak 2010/487Zak 2010, 279 Heft 14 v. 17.8.2010

EheGVVO: Art 37 Abs 1, Art 38, 39

Die für die Vollstreckung erforderliche Bescheinigung des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats nach Art 39 EheGVVO (Brüssel IIa-VO 2201/2003 ) über die Rechtskraft der Scheidung muss vom Antragsteller vorgelegt werden. Die amtswegige Beischaffung der Bescheinigung kommt nicht in Betracht.

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